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Haftung/Garantie bei Privatkauf?


Helix

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Hallo !

 

Immer wieder liest man bei Inseraten:

"Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen...es handelt sich um einen Privatverkauf...etc...ect."

 

Jetzt stellt sich die Frage:

Wenn man diesen Satz nicht im Kaufvertrag und/oder im Inserat erwähnt, ist man dann als

Privatmann für den Zustand des Fahrzeuges haftbar, bzw. muss "Garantie" leisten? :unsure:

 

mfg: Helix

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Du kannst die Gewährleistung bei Geschäften zwischen zwei Privaten sehr ausschließen - sowie Irrtum und Schadenersatz statt Gewährleistung.

Nachdem der Verkäufer in seiner Anzeige ja bereits angibt nur unter der Voraussetzung kontrahieren will, dass Gewährleistung ausgeschlossen ist, wird das so wohl Vertragsinhalt werden - wenn der andere nicht der ja die Anzeige gelesen hat das so zur Kenntnis nimmt gilt es als konkludent vereinbart...

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Gewährleistung musst du immer geben! 

Auch bei einen Privatverkauf und du kannst es nicht ausschliessen! Die Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren.

 

Unter Garantie versteht man die freiwillige Zusage eines Unternehmens (meist des Herstellers), unter bestimmten Bedingungen für Mängel einer Ware einzustehen (z.B. Reparatur oder Austausch).

 

Lg

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Gewährleistung musst du immer geben! 

Auch bei einen Privatverkauf und du kannst es nicht ausschliessen! Die Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren.

 

Unter Garantie versteht man die freiwillige Zusage eines Unternehmens (meist des Herstellers), unter bestimmten Bedingungen für Mängel einer Ware einzustehen (z.B. Reparatur oder Austausch).

 

Lg

 

 

Gewährleistung kann bei einem Geschäft zwischen zwei Privatpersonen sehr wohl ausgeschlossen werden! Was richtig ist, dass der Mangel bei Übergabe bestanden haben muss, aber nicht dass er bei Übergabe offensichtlich, bekannt oder was auch immer war.

Bei beweglichen Sachen besteht ein Gewährleistungsanspruch nach § 932ABGB von 2 Jahren - wobei die Beweislast die ersten 6 Monate beim Verkäufer liegen und dann die anderen 18Monate beim Käufer (also, dass der Mangel bei Übergabe bestanden hat) - diese Regelung ist aber dispositiv also kann beim Privatverkauf von den Partein ausgeschlossen werden.

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Bastlerfahrzeug aufgrund des Alters mit Ausschluss jeder Garantie oder Gewährleistung für etwaige Mängel jeder Art und gekauft wie besichtigt und probegefahren. Damit solltest ziemlich aus dem Schneider sein als Verkäufer.

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A ja? ? Und was ist wenn nach drei Wochen da g Lader zb flöten geht? Oder das Getriebe? I hab an spezi vor a paar Jahr an 2er golf td verkauft mit dem ich ein Jahr absolut ohne Probleme gefahren bin. Hab ihm des Auto sogar a paar mal geliehen. Hat ihn angemeldet und 2 tag später hatte er an Motorschaden. Haben uns des e dann ausgemacht. Aber bei wem fremden ohne gscheitn Vertrag kannst da sicher sein das du des Auto oisa hinige zum vollen Preis zurück nimmst + eventuell sogar de anmeldekosten zu ersetzen hast.

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Bastlerfahrzeug aufgrund des Alters mit Ausschluss jeder Garantie oder Gewährleistung für etwaige Mängel jeder Art und gekauft wie besichtigt und probegefahren. Damit solltest ziemlich aus dem Schneider sein als Verkäufer.

 

 

Joa und dann erklärst du wem, dass er für ein Bastlerfahrzeug....... (am Papier eine Leiche) 5000€ zahlst - dann kann er dich hald über Verkürzung über die Hälfte zur Wandlung bringen. Heißt im Endeffekt, dass er mehr als 50% dafür zahlt als das Fahrzeug objektiv wert war.....

 

LG

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Selbst bei Ausschluss der Gewährleistung kann man bei in manchen Fällen gegen den Verkäufer vorgehen, zB bei vorsätzlicher Verschleierung von schweren Mängeln (neuer Unterbodenschutz über durchgerosteten tragenden Teilen etc)

Grüße

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Das ist richtig - hat aber nichts mit Gewährleistung zu tun sondern mit List - da hat man dann ja aktiv dazu begetragen um etwas zu verschleiern....

 

LG

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Joa und dann erklärst du wem, dass er für ein Bastlerfahrzeug....... (am Papier eine Leiche) 5000€ zahlst - dann kann er dich hald über Verkürzung über die Hälfte zur Wandlung bringen. Heißt im Endeffekt, dass er mehr als 50% dafür zahlt als das Fahrzeug objektiv wert war.....

LG

Deswegen schreiben sie so gerne Liebhaberfahrzeug, da ist dann nämlich die Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen, so zumindest die Intention...
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Man kann Verkürzung über die Hälfte zwischen Privatpersonen zum einen ausschließen und anderen wird das nicht tragend, wenn der Käufer gewusst hat was er da kauft und was sowas normalerweise wert ist und er es immer noch haben will :)

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Man kann Verkürzung über die Hälfte zwischen Privatpersonen zum einen ausschließen und anderen wird das nicht tragend, wenn der Käufer gewusst hat was er da kauft und was sowas normalerweise wert ist und er es immer noch haben will :)

 

 

Na Prost-Mahlzeit!

 

Da muss man schon fast ein Jurist sein :D

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Arglist ist der Paragraph, aus dem der Verkäufer nicht herauskommt. Den Nachweis hat aber der Käufer zu erbringen.

 

Ansonst ist es richtig, dass bei Privatverkäufen die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann, bei Verkäufen durch Gewerbetreibende sie bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr (mit 1/2 Jahr Beweilastumkehr) verkürzt werden kann.

 

Problematisch ist es vor allem bei Gewerbetreibenden, die unter bestimmten Konstellationen beim Verkauf eines KFZ an Private in der Gewährleistung sind, auch wenn sie im Vertrag ausgeschlossen ist.

 

Die Bestimmungen über die Verkürzung der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren oder Ausschluss bei Verkauf durch Private inkludiert, dass der gewerbliche Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen kann (deshalb oft Verkäufe von Autos nur an EU-Ausländer).

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Ok.. mein bruder Hot si an mal calibra gekauft. Allein des is Jo scho a Verbrechen :-) er is genau ein Monat gefahren dann hat ihn das Land mit dem prüfzug aus dem Verkehr gezogen. De Dämpferholme hinten waren komplett durch. Und das war beim Kauf auch schon und ist verheimlicht worden. Er hat des Auto behalten müssen. Is in de zweite Instanz beim Gericht gegangen und im Endeffekt hat er sämtliche Anwaltskosten selber peckt.

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a bissi schauen muss man halt auch wennst einen Gebrauchten kaufst.

Ansonsten, die groben Mängel stellt der ÖAMTC fest, oder gegen geringes Entgelt schaut den Wagen auch eine Werkstatt an. :ph34r:

 

Ich sehe das nicht so als Problem. Eigenverantwortung würde vielleicht besser passen. :)

 

sicher gibst "Gauner" aber ich muss denen nicht auf den Leim gehen. ;)

 

Meine Meinung.

 

L.G: Martin

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Du hast vollkommen recht. Und das Risiko, dass trotz genauem Anschauen nach einer Woche der Motor explodiert ist gering. Dann hat man eben Pech gehabt, will man dieses Restrisiko nicht eingehen muss man halt beim Händler mit Garantie kaufen.

 

Grüsse,

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Du hast vollkommen recht. Und das Risiko, dass trotz genauem Anschauen nach einer Woche der Motor explodiert ist gering. Dann hat man eben Pech gehabt, will man dieses Restrisiko nicht eingehen muss man halt beim Händler mit Garantie kaufen.

 

Grüsse,

 

 

...schon alles richtig und so wäre eigentlich die logische Vorgangsweise.

Jedoch ist auch nicht ganz uninteressant, wie sich die Rechtslage darstellt.

 

mfg: Helix

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Ich weiß nicht mehr wie oft ich es schon geschrieben habe.

Natürlich muss man als Privater auch die Gewährleistung ausschließen.

Und dann noch ganz wichtig Irrtum! und laesio enormes (Verkürzung Ober oder unterhalb des halben Wertes) wie ja schon einige geschrieben haben.

Warum ich das weiß: 2 mal 2 Jahre prozessiert deswegen und jedes mal gewann der Käufer!

@ Georg

Der Calibra ist eine typische Irrtumsanfechtung das kann man gar nicht verlieren, weil man als Käufer dabei nichts, aber auch gar nichts beweisen muss.Hatte sehr ähnlichen Fall und sofort erledigt.

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Würde mich auch brennend interessieren was mit Irrtum ausgeschlossen gemeint ist, da morgen ein Autoverkauf ansteht ;)

 

Und was ist gemeint mit " Die Vertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte" :wacko: :wacko:

 

LG Wolfgang

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Wurde schon teilweise erklärt. Verkürzung über die Hälfte bedeutet dass der Artikel um mehr als das doppelte des regulären Marktpreises verkauft wurde. Und Irrtum bedeutet, dass der Käufer den Artikel nur irrtümlich gekauft hat (weil er dachte es sei eine Lokomotive oder so) Das sind typische Konsumentenschutzbestimmungen, die sollen immer die Allerdümmsten schützen, tatsächliche helfen sie oft den Gerissensten...

 

Grüsse,

 

 

Man schreibt also zusätzlich rein Irrtümer ausgeschlossen? ? Was genau sind in so einem Fall Irrtümer?

 

Hier eine schöne Zusammenfassung:

https://de.wikipedia.org/wiki/Irrtum_%28ABGB%29

Bearbeitet von solosyncro
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klärts mich kurz auf.  :roll:

 

Bei wem ist jetzt Irrtum ausgeschlossen ? Käufer oder Verkäufer. :unsure:

 

Wer war bei dem Calibra vom georg84 im Irrtum ?

 

L.G: Martin

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Also wenn wir jetzt mal von einem Privatgeschäft ausgehen wo kein Händler involviert ist dann,

 

Gibts zum einem Mal die Gewährleistung §922 iVm §932 ABGB das kann man vertraglich ausschließen, dann gehts weiter mit Irrtum §871 iVM §877 ABGB auch das kann man vertraglich ausschließen, dann gehts noch mal weiter mit Schadenersatz anstatt Gewährleistun §933B ABGB auch das kann man vertraglich ausschlißen und auch noch ein heißer Tipp ist Verkürzung über die Hälfte §934 ABGB.

 

Gewährleistung: Ein Mangel der bei der Übergabe bereits bestanden hat, der nicht offensichtlich und bekannt war - würde sich zB empfehlen im Kaufvertrag festzuhalten - generelle Frist bei beweglichen Sachen 2 Jahre ersten 6 Monate trifft die Beweislast der "mangelfreien" Übergabe den Verkäufer dann dreht sich der Spieß um.

 

Irrtum: Da werden für uns Eigenschafftsirrtümer interessant - also man irrt über eine gewöhnliche Eigenschaft der gekauften Sache. Da geht es zB drum dass man im Normalfall ein Auto einen fuktionierden Motor hat. Der Irrtum hätte vom Verkäufer aufgeklärt werden müssen - heißt so viel wenn er vorher schon sagt, dass der Motor was hat dann berechtigt das nicht zur Irrtumsanfechtung. Kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden einen Vertrag wegen Irrtum anzufechten.

 

Schadenersatz statt Gewährleistung: Ist sozusagen eine Alternative zur Gewährleistung. aber es bedarf einem Verschulden des Verkäufers - was vermutlich recht schwer zu beweisen sein wird in der Praxis.

 

Verkürzung über die Hälfte: Eine Sache wird um einen Preis verkauft. welcher mehr als die Hälfte über dem objektiven Preis liegt. Geht auch umgekehrt - eine Sache wird um weniger als die Hälfte verkauft als die objektiv wert ist (ist hald der Verkäufer der der anfechten müsste). Wenn dem Käufer bewusst war, was die Sache objektiv wert wäre und er trotzdem bereit ist den Preis zubezahlen ist das nichtig. Kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden.

 

 

Bei wem ist jetzt Irrtum ausgeschlossen ? Käufer oder Verkäufer.

 

Das wird dann für dieses Geschäft vereinbart also gilt das für beide Partein.

 

 

Wenn man sich sowohl den Kaufvertrag der beiden als auch die Klageschrift nicht angeschaut hat, ist es sehr schwer festzustellen wieso er das Auto behalten musste.

 

 

LG

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Verkürzung über die Hälfte: Eine Sache wird um einen Preis verkauft. welcher mehr als die Hälfte über dem objektiven Preis liegt.

 

Kleine Präzisierung:  mehr als 100% über dem objektiven Preis wäre richtig, also wenn was 100.- wert ist und man es um 200.- oder mehr verkauft.

 

Grüsse,

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Kleine Präzisierung:  mehr als 100% über dem objektiven Preis wäre richtig, also wenn was 100.- wert ist und man es um 200.- oder mehr verkauft.

 

Grüsse,

Achtung ab 201€ kommt das zu tragen 200€ wäre noch vollkommen OK wenn 100€ der objetive Wert sind :)

 

LG

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zur laesio enormis:

 

Kann zwar ausgeschlossen werden, dieser Ausschluss gilt aber unter Privatleuten vor Gericht nicht, hat mir mein Anwalt erzählt.

Trotzdem im Kaufvertrag ausschließen, wissen nicht viele.

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Marktpreis, Listenpreis etc. Bestimmt wird er vom Gericht mithilfe eines Sachverständigen.

Grüße

Ja und dies sind tw. sehr sachverständig!

Bei meinem 1. Fall hat der gar nichts gemacht, einfach die oberflächliche Schätzung vom ÖAMTC übernommen, dann hat er Löcher in der Karosserie festgestellt als Durchrostungen, in Wirklichkeit waren das werkseitig gefertigte Löcher für andere Modellvarianten.

So viel zum Thema Sachverständiger :angry:

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Darfst ja eh einen eigenen auf eigene Kosten als gegen Argument beauftragen ;)

Nein leider nicht, Gericht lehnte sogar einmal Einspruch wegen Befangenheit des SV ab (wohnte ganz in der Nähe des Gegners und kannte des sicherlich), also hätte ich auch keinen anderen nehmen dürfen.

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