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33. Novelle der StVO


hannes

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Heute wurde die 33. Novelle der StVO beschlossen:

 

Reißverschluss gegenüber Radfahrern, wenn:
ein Radfahrstreifen oder Mehrzweckstreifen endet oder ein parallel einmündender Radweg endet. Letzteres gilt nur im Ortsgebiet

(Radfahrstreifen: wie ein Mehrzweckstreifen, nur statt Leitlinie mit Sperrlinie abgegrenzt)

Abstand zu Radfahrern oder Rollerfahrern beim Überholen:
Im Ortsgebiet mindestens 1,5 m, auf Freilandstraßen mindestens 2 m

Vorbeifahren an Straßenbahnen oder Autobussen, die in Haltestellen stehen:
Nur erlaubt wenn alle Türen _wieder_ geschlossen sind und keine Personen mehr zueilen.


Parken, Halten und Anhalten (Ladetätigkeit etc.):
Das Fahrzeug darf nur geringfügig in den Gehsteig ragen, d.h. Stoßstange oder Seitenspiegel. 1,5 m müssen mindestens frei bleiben - d.h. bei schmäleren Gehsteigen dürfen auch nicht Seitenspiegel oder Stoßstange hinein ragen.

 

Fahrräder der Polizei dürfen mit Blaulicht und  Folgetonhorn ausgerüstet werden, gelten dann als Einsatzfahrzeuge, wenn sie zumindest eines an haben.


Rechts abbiegen von Radfahrern oder geradeaus weiterfahren von Radfahrern bei Rot mit Verkehrszeichen erlaubt, muss aber anhalten,
Neues Verkehrszeichen: Schulstraßen, die Geltungsdauer kann mit Zusatztafel eingeschränkt sein
Sackgasse und gemeinsamer Radfahrer/Fußgängerübergang
ist hier genau erklärt:
https://www.derstandard.at/story/2000137270319

 

 


Speziell für LKW-Lenker:
Lenker von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen, wenn mit geradeaus fahrenden Radfahrern, rechts abbiegenden Radfahrern oder mit Fußgängern zu rechnen ist. zum Beispiel: Radweg oder Gehsteig der rechts von der Fahrbahn führt -> Schritttempo

Bislang konnten Zonen eingerichtet werden, in denen man mit LKW nicht rechts abbiegen durfte, wenn kein Abbiegeassisten verbaut war. Seit dieser Novelle kann es auch durch einen volljährigen Beifahrer ersetzt werden

 

Hinweisen möchte ich noch auf folgende, schon alte Bestimmungen:

Das Vorbeifahren an Schülertransporten (Gelbrote Tafel mit 2 Schulkindern) bei denen sowohl Pannenblinkanlage als auch orange Warnleuchten an, ist verboten

Kindern, egal ob in Gruppen oder Einzeln unterwegs, egal ob beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, muss das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht werden. Dies gilt nicht im Bereich von 25 m vor einer Ampel oder einem Zebrastreifen

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Dankeschön!

der Mindestabstand beim Überholen von Einspurigen war mehr als nur notwendig, rechnen können nur noch die wenigstens (vorher 80cm+Tacho in cm…falls ich mich richtig erinnere)

lg Fritz

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War eine in der Fahrschule gelehrte Faustregel aber nirgends festgeschrieben.

 

Ich halte es auch für eine Schnapsidee, dass die 1,5 m erst ab 30 km/h gelten.

 

Die Frage, wenn man mit zu geringem Abstand gestraft werden soll: "Wie haben Sie meine Geschwindigkeit festgestellt?"

 

Der VwGH hat schon vor langer Zeit festgestellt, dass auch ein geschultes Organ der Verkehrsüberwachung (landläufig Schnttlauch genannt) die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs nur dann rechtsgültig schätzen kann, wenn es mit unverminderter Geschwindigkeit an ihm vorbei fährt und die erlaubt Geschwindigkeit stark überschritten wurde,

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...Dürfen  Räder und Mopeds bzw Maschinen in der Stadt recht u links überholen egal in welcher Spur im Umkehrschluss..? ... das klassische Durschlängeln, bzw nach vorne fahren vor der Ampel..?

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Vorfahren an der vor der Ampel angehaltenen Fahrzeugen ist erlaubt, vorschlängeln nicht und es ist auch kein Überholen, weil die Fahrzeuge ja stehen.

 Wenn es im Ortsgebiet in  einer Richtung zwei oder mehr markierte Fahrstreifen gibt, dann gilt es nicht als Überholen, also darf auch rechts schneller gefahren werden.

 

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Wenn wir schon beim Thema sind: Bin ich als Radfahrer in der Stadt gezwungen möglichst weit rechts zu fahren (da wo die Autotüren lauern), damit mich die Autofahrer mit 39kmh und 5cm Seitenabstand in der 30er Zone überholen können?

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Nein, bist du  nicht, du hast einen  ausreichenden Abstand zu den abgestellten Fahrzeugen einzuhalten. Ein oberstgerichtliches Urteil spricht von 80 - 100 cm, wobei das geschwindigkeitsabhängig ist. Der Abstand bezieht sich aber nicht auf die Fahrlinie, sondern auf die rechte Schulter bzw. rechts Lenkerende -was eben weiter raussteht.

 

1 m Abstand, 80 cm Schulterbreite und 1,5 m Überholabstand machen schon 3,3 m Breite aus, was einem Fahrstreifen entspricht, d.h. der Überholende komplett muss auf die 2. Fahrspur oder auf die Gegenfahrbahn ausweichen.

 

Wenn ich merke, dass der Hintermann auf schmalen Fahrbahnen  knapp überholen will, dann mach ich komplett zu, d.h. in die Fahrbahnmitte.

Bearbeitet von hannes
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